Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 19.05.2009 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Berufungsrechtszuges wird auf 1.037,43 € festgesetzt.
Die Parteien streiten über Differenzvergütung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.09.2008.
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