LAG Chemnitz - Urteil vom 06.09.1996
3 Sa 305/96
Normen:
Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5455/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 06.09.1996 (3 Sa 305/96) - DRsp Nr. 1998/5801

LAG Chemnitz, Urteil vom 06.09.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 305/96

DRsp Nr. 1998/5801

1. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war und deshalb das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.

Normenkette:

Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer auf die Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Ziff. 1 Abs. 5 Nr. 2 zum Einigungsvertrag (im folgenden: Abs. 5 EV) sowie auf § 54 Abs. 1 BAT-O gestützten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben des Präsidenten des Oberschulamtes vom 28.06.1995.