LAG Chemnitz - Urteil vom 06.07.1995
3 Sa 1529/94
Normen:
BAT-O § 19 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 98/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 06.07.1995 (3 Sa 1529/94) - DRsp Nr. 1998/5893

LAG Chemnitz, Urteil vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 1529/94

DRsp Nr. 1998/5893

Zur Geltung der Tätigkeitszeit als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT-O.

Normenkette:

BAT-O § 19 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anerkennung der Zeit vom 01.06.1975 bis 31.12.1990 als Beschäftigungszeit der Klägerin im Sinne des § 19 BAT-O.

Die am 11.01.1944 geborene Klägerin war seit 01.06.1975 beim Rat des Bezirkes D, Bezirksbauamt als "Mitarbeiter für Energie (Energiebeauftragter)" gemäß Arbeitsvertrag vom 01.06.1995 (Bl. 12 d. A.) tätig. Der für diese Tätigkeit erstellte Funktionsplan (Bl. 12 a d. A.) kennzeichnet den Verantwortungsbereich wie folgt: "Wahrnehmung der Aufgaben des Energiebeauftragten für das örtlich geleitete Bauwesen" und weist folgende Hauptaufgaben aus:

- Erarbeitung der Zielstellungen und der Maßnahmen für die wissenschaftlich-technische Entwicklung zur Gewährleistung einer rationalen Energieanwendung und der Einordnung in den Jahres- bzw. Fünfjahresplan;

- Bearbeitung der Energieplanung im Rahmen der Jahres- bzw. Fünfjahresplanung einschließlich der Kontrolle der Durchführung;

- Wahrnehmung der Aufgaben des Bezirksbauamtes in der Bezirksenergiekommission;

- komplexe Anleitung und Kontrolle der Betriebe, Kombinate und Kreisbauämter, insbesondere der Energiebeauftragten zur Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet der rationellen Energieanwendung.