LAG Chemnitz - Urteil vom 06.05.1996
8 Sa 1057/95
Normen:
TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S.1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2293/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 06.05.1996 (8 Sa 1057/95) - DRsp Nr. 1998/5814

LAG Chemnitz, Urteil vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 1057/95

DRsp Nr. 1998/5814

Nichtanwendbarkeit der Anlage 1 a zum BAT-O (Allgemeine Vergütungsordnung für Angestellte bei Bund und Ländern) auf Lehrkräfte bis zum 1.7.1995.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S.1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O seit dem 01.07.1991.

Am 11.07.1957 schloß der Kläger einen am 11.02.1957 begonnenen Vorbereitungslehrgang für die Ausbildung von Werklehrern ab (Abschlußzeugnis Bl. 102 d.A.). In der Folgezeit befand sich der Kläger bis 1964 in externer Ausbildung. Am 4.4.1960 wurde ihm durch das Pädagogische Institut K bescheinigt (Bl. 105 d.A), daß er den Nachweis der abgeschlossenen pädagogischen Grundausbildung aufgrund der §§ 10 Abs. 1 und 14 der 9. DB zur VO zur Verbesserung der Arbeit der allgemeinbildenden Schulen vom 13.06.1956 (i.f. 119. DBI") erbracht habe. Am 06.04.1964 legte der Kläger "aufgrund der 9. Durchführungsbestimmung des Ministeriums für Volksbildung vom 13.06.195611 das Staatsexamen für Lehrer der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit dem Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Werken ab (Bl. 106 d.A.).

Der Kläger steht seit 01.08.1957 im Schuldienst. Im streitbefangenen Zeitraum erteilte der Kläger Unterricht im Fach Werken, und zwar im Schuljahr 1991/92 an der P F (Mittelschule) und seit Beginn des Schuljahres 1992 am R-Gymnasium F.