LAG Chemnitz - Urteil vom 06.04.1993
1 Sa 10/93
Normen:
BGB § 242; DDR: PersVG § 79; EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2; KSchG § 1, § 2;
Fundstellen:
BB 1993, 941
DB 1993, 992
RAnB 1993, 108
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 29.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2296/92

LAG Chemnitz - Urteil vom 06.04.1993 (1 Sa 10/93) - DRsp Nr. 1993/4310

LAG Chemnitz, Urteil vom 06.04.1993 - Aktenzeichen 1 Sa 10/93

DRsp Nr. 1993/4310

1. Sinkt die Zahl der zu betreuenden Kinder in einem Gemeindekindergarten um über 40 %, ist die Personalverminderung eine Bedarfskündigung nach dem Einigungsvertrag auch als Änderungskündigung. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn statt der Kündigung einer und dann der jüngeren von zwei Hortnerinnen beiden durch Änderungskündigung die Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden vermindert wird.

Normenkette:

BGB § 242; DDR: PersVG § 79; EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2; KSchG § 1, § 2;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

In Anbetracht dessen, daß die am 25.10.1939 geborene, geschiedene Klägerin seit Oktober 1966 bei der Beklagten als Hortnerin tätig war, ihr am 31.03.1992 zum 30.09.1992 mit Wirkung ab 01.10.1992 eine Änderungskündigung mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung mit 30 Wochenstunden ausgesprochen wurde, sie dies nur unter Vorbehalt annahm, und am 14.04.1992 hiergegen Klage erhob, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß gehört sei sowie die Sozialauswahl falsch sei, sie demgemäß beantragt hat,

die Änderungskündigung für ungerechtfertigt zu erklären und

Abweisung der Klage von der Beklagten beantragt worden ist,