Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.09.1993 bis 30.04.1995 die Zulage zuzüglich der Amtszulage gemäß E I d Ziff. 1 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum
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