Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV a oder III des
Der am 15.03.1941 geborene Kläger schloss sein Studium in der Fachstudienrichtung Sportwissenschaft an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig (im Folgenden: DHfK) am 21.07.1972 mit der Hauptprüfung ab. Er ist aufgrund der Urkunde vom 21.07.1972 (Bl. 24 d.A.) berechtigt, den akademischen Grad "Diplomsportlehrer" zu führen. Darüber hinaus ist er nach erfolgreich durchgeführtem Diplomverfahren berechtigt, die Berufsbezeichnung "Sportlehrer mit Hochschulabschluss" zu führen (Bl. 37 d.A.).
Bestandteile seiner Hauptprüfung in der Fachstudienrichtung Sportwissenschaft waren u.a. nachgewiesene Leistungen in
- Berufspraktischer Studienabschnitt 1
- Marxismus-Leninismus 2
- Leitung der sozialistischen Körperkultur 2
- Allgemeine Trainingslehre 2
- Theorie und Praxis der Sportarten (Leichtathletik,
Sportschwimmen, Gerätturnen, Sportspiele, Skisport,
Kampfsport, Wasserfahrsport, Touristik, Gymnastik) 2
- Spezialausbildung Kanu 2
- Historische und theoretische Grundlagen der
sozialistischen Körperkultur 1
- Erziehungswissenschaftliche Grundlagen
Pädagogik 2
Psychologie 2
-Naturwissenschaftliche und sportmedizinische
Grundlagen 2
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