LAG Chemnitz - Urteil vom 01.08.1995
6 (13) Sa 366/95
Normen:
2. BesÜVO;
Fundstellen:
AuA 1997, 66

LAG Chemnitz - Urteil vom 01.08.1995 (6 (13) Sa 366/95) - DRsp Nr. 1998/5884

LAG Chemnitz, Urteil vom 01.08.1995 - Aktenzeichen 6 (13) Sa 366/95

DRsp Nr. 1998/5884

Es ist der 2. Besoldungsübergansverordnung nicht zu entnehmen, daß Zeiten eines Fernstudiums gegenüber einem Direktstudium nur hälftig angerechnet werden.

Normenkette:

2. BesÜVO;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10.12.1990.

Die am 30.11.1956 geborene Klägerin erwarb am 02.07.1976 nach einem dreijährigen Direktstudium am Institut für Lehrerbildung W die Lehrbefähigung für die Fächer Kunsterziehung und Schulgarten der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Nach einem einjährigen postgradualen Studium am Institut für Lehrerbildung "W P" A V legte die Klägerin am 09.02.1982 eine Prüfung im Fach "Methodik des Mathematikunterrichts" ab und erwarb am 01.07.1987 nach vierjährigem Fernstudium an der H -Universität B den akademischen Grad "Diplomlehrerin für intellektuell Geschädigte".

Seit 1977 ist die Klägerin im Schuldienst tätig und wird seit 1980 als Lehrerin - zeitweise mit der Funktion als Schulleiterin - an einer Förderschule beschäftigt. Seit dem 01.08.1993 wird die Klägerin nach Vergütungsgruppe IV a BAT- O entlohnt.