LAG Chemnitz - Beschluß vom 30.01.1996
9 TaBV 19/95
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 ;

LAG Chemnitz - Beschluß vom 30.01.1996 (9 TaBV 19/95) - DRsp Nr. 1998/5835

LAG Chemnitz, Beschluß vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 9 TaBV 19/95

DRsp Nr. 1998/5835

1. Ein nach § 78a Abs. 2 oder 3 BetrVG begründetes Arbeitsverhältnis kann nur dann nach § 78a Abs. 4 S. 1 BetrVG aufgelöst werden, wenn feststeht, daß auch in absehbarer Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung besteht. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis begründet werden soll.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4 ;

Gründe:

A. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 13. Februar 1995 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Antrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Beteiligten zu 2., der seit März 1994 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in der Niederlassung der Antragstellerin in ... ist.

Der Beteiligte zu 2. stand aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages seit 01. September 1991 in einem Ausbildungsverhältnis zum Kommunikationselektroniker. Die Ausbildung sollte vom 01. September 1991 bis 28. Februar 1995 dauern. Sie wurde jedoch bereits am 31. Januar 1995 nach erfolgreicher Prüfung und Übergabe des Abschlußzeugnisses beendet.