LAG Chemnitz - Beschluß vom 13.04.1994
2 Sa 254/93
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, §§ 3, 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 3 Satz 2; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1994, 1504
BB 1994, 1504 [LS]
RAnB 1994, 270
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 07.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5108/93

LAG Chemnitz - Beschluß vom 13.04.1994 (2 Sa 254/93) - DRsp Nr. 1995/2306

LAG Chemnitz, Beschluß vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 2 Sa 254/93

DRsp Nr. 1995/2306

1. Strafgefangene, die in der ehemaligen DDR zu Arbeitsleistungen - auch für Industriebetriebe - herangezogen wurden, waren keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Das gilt auch, wenn das zugrundeliegende Strafurteil für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben wurde. 2. Für Rechtsstreitigkeiten wegen Arbeitsleistungen in der Strafhaft der ehemaligen DDR sind die Verwaltungsgerichte zuständig.Sachverhalt Der 53jährige Kläger (Kl.) ist durch Urteil des BezG Neubrandenburg vom 9.11.1961 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Auf Grund dieser Verurteilung war er von Ende November 1961 bis 4.6.1965 in der Strafvollzugseinrichtung B. als Strafgefangener inhaftiert. Durch Beschluß des LG Neubrandenburg vom 15.12.1992 wurde das Urteil des BezG Neubrandenburg vom 9.11.1961 insgesamt für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben (Rehabilitierung).