LAG Chemnitz - Beschluß vom 11.03.1997
9 Ta 15/97
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
DB 1997, 1088

LAG Chemnitz - Beschluß vom 11.03.1997 (9 Ta 15/97) - DRsp Nr. 1998/5779

LAG Chemnitz, Beschluß vom 11.03.1997 - Aktenzeichen 9 Ta 15/97

DRsp Nr. 1998/5779

Ein offensichtlich gesetzeswidriger Verweisungsbeschluß liegt vor, wenn dieser auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder einem von beiden beruht. Gegen ihn kommt die außerordentliche Beschwerde in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I. Mit einem am 21. Oktober 1996 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Schriftsatz machte der Kläger gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus einem vormals zwischen den Parteien bestandenen Arbeitsverhältnis geltend. Weiterhin verlangte der Kläger von der Beklagten die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sowie eine Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG.

Mit Verfügung vom 04. November 1996 teilte die Kammervorsitzende den Parteien mit, sie beabsichtige, den Rechtstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Hamburg zu verweisen.

Mit einem beim Arbeitsgericht am 13. November 1996 eingegangenen Schreiben der Beklagten erklärte sich diese hiermit einverstanden.