LAG Chemnitz - Beschluß vom 08.04.1997
1 Ta 89/97
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2 ; ZPO § 937 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 7/97

LAG Chemnitz - Beschluß vom 08.04.1997 (1 Ta 89/97) - DRsp Nr. 1998/5775

LAG Chemnitz, Beschluß vom 08.04.1997 - Aktenzeichen 1 Ta 89/97

DRsp Nr. 1998/5775

Erfordernis der mündlichen Verhandlung bei Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 2 ; ZPO § 937 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin verfolgt es im Wege der einstweiligen Verfügung, dem Antragsgegner zu gebieten, Konkurrenztätigkeit zu unterlassen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Eine nähere Begründung dieser Verfahrensweise fehlt. Allerdings werden u. a. §§ 937 Abs. 2 ZPO und 62 Abs. 2 ArbGG zitiert.

Das Arbeitsgericht hat keinen Verfügungsanspruch und auch keinen Verfügungsgrund erkannt. Nach der Auffassung des Arbeitsgerichts scheitert der Verfügungsanspruch hier daran, daß sich ein Wettbewerbsverbot nicht mehr auf ein Arbeitsverhältnis der Parteien gründen ließe. Denn dieses sei seitens des Antragsgegners bereits wirksam außerordentlich fristlos gekündigt. Und an einem Verfügungsgrund soll es nach der Auffassung des Arbeitsgerichts deshalb fehlen, weil die Antragstellerin mit dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zu lange zugewartet habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der beiden Beteiligten und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.