LAG Chemnitz - Beschluß vom 07.02.1997
10 Ta 39/96
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 91 ZPO Nr. 28
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8175/93

LAG Chemnitz - Beschluß vom 07.02.1997 (10 Ta 39/96) - DRsp Nr. 1998/5783

LAG Chemnitz, Beschluß vom 07.02.1997 - Aktenzeichen 10 Ta 39/96

DRsp Nr. 1998/5783

1. Grundlage der Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten ist § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. a) Für Reisekosten des nicht beim Landesarbeitsgericht als Prozeßgericht ansässigen Rechtsanwalts gilt, daß sie dann zu erstatten sind, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. b) Hierbei gilt der Grundsatz der Schadensminderungspflicht aus dem Schadensersatzrecht. c) Kosten, die vermieden werden können, sind bei der gebotenen objektivierenden, also nicht nur auf den Standpunkt der Partei abstellenden, Betrachtungsweise nicht notwendig.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit der Erinnerung gegen die mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 31.08.1995 erfolgte Festsetzung von Reisekosten, die dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten durch zwei Fahrten zu Verhandlungsterminen beim Berufungsgericht in C entstanden sind.

Gegenstand des Rechtsstreits war der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine tarifliche Ministerialzulage in Höhe von DM 3.124,55 brutto. Der Rechtsstreit endete durch das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 30.03.1995 - 4 Sa 1246/94 -.