I. Die Klägerin wendet sich mit der Erinnerung gegen die mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 31.08.1995 erfolgte Festsetzung von Reisekosten, die dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten durch zwei Fahrten zu Verhandlungsterminen beim Berufungsgericht in C entstanden sind.
Gegenstand des Rechtsstreits war der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine tarifliche Ministerialzulage in Höhe von DM 3.124,55 brutto. Der Rechtsstreit endete durch das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 30.03.1995 - 4 Sa 1246/94 -.
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