LAG Chemnitz - Beschluß vom 05.08.1997
9 Ta 93/97
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 ; BGB § 626 ; KSchG §§ 4, 13 ;
Fundstellen:
AuA 1998, 108

LAG Chemnitz - Beschluß vom 05.08.1997 (9 Ta 93/97) - DRsp Nr. 1998/5760

LAG Chemnitz, Beschluß vom 05.08.1997 - Aktenzeichen 9 Ta 93/97

DRsp Nr. 1998/5760

1. Im Rahmen sog. "sic-non-Fälle" (vgl. u.a. dazu BAG, Beschluß v. 24.4.1996 - 5 AZB 25/95 - , EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 31), ist die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, für die Annahme der arbeitsgerichtlichen zuständigkeit ausreichend. 2. Auch die Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung kann den sog. "sic-non-Fällen" zugeordnet werden.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 ; BGB § 626 ; KSchG §§ 4, 13 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses vom 19. Juni 1996 zum 31. Dezember 1996 sowie um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 09. September 1996.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug folgende Anträge angekündigt:

1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 19. Juni 1996 noch durch die Kündigung vom 09. September 1996 aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 09. September 1996 hinaus fortbesteht.