Gründe:
Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Leipzig vom 2. Januar 1997 ist zulässig und begründet.
Gem. § 25 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 3 GKG sowie § 3 ZPO und § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 ArbGG ist der Wert des Gegenstandes hier im Ergebnis auf drei Bruttomonatsverdienste zu jeweils 6.039,56 DM, mithin auf 18.118,68 DM festzusetzen.