LAG Chemnitz vom 15.01.1996
7 (12) Sa 266/95
Normen:
MTB II/MTArb-O § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 45;

LAG Chemnitz - 15.01.1996 (7 (12) Sa 266/95) - DRsp Nr. 1998/5840

LAG Chemnitz, vom 15.01.1996 - Aktenzeichen 7 (12) Sa 266/95

DRsp Nr. 1998/5840

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Anrechnung des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit (NVA) als Beschäftigungszeit.

Normenkette:

MTB II/MTArb-O § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 45;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Dauer der anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten des Klägers auf der Grundlage der §§ 6 Abs. 1 und 2, 45 MTB II/MTArb-O.

Der am 20.06.1968 geborene Kläger wird von der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 17.03.1992 als Arbeiter bei der Bundeswehr in der Tätigkeit eines Fermeldemechanikers beschäftigt.

Vom 16.02.1988 bis 30.08.1988 war der Kläger gemäß Arbeitsvertrag vom 26.01.1988 in der Schaltbetriebszentrale der Nationalen Volksarmee (fortan: NVA) als zivilbediensteter Mitarbeiter in der technischen Sicherstellung beschäftigt. In der Zeit vom 01.09.1988 bis 24.08.1990 leistete er als Unteroffizier auf Zeit Wehrdienst bei der NVA ab. Ursprünglich hatte sich der Kläger für eine dreijährige Dienstzeit verpflichtet.

Ab 01.09.1990 nahm der Kläger wieder seine Arbeit in der Schaltbetriebszentrale auf. Nach dem 03.10.1990 wurde diese Einrichtung durch die Bundeswehr fortgeführt.