ArbG Bremen, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8234/01
LAG Bremen - Urteil vom 25.07.2002 (3 Sa 83/02) - DRsp Nr. 2003/4620
LAG Bremen, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 83/02
DRsp Nr. 2003/4620
»1. Der Abschluss sog. Einfühlungsverhältnisse - einer unbezahlten Kennenlernphase zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber - ist zulässig.2. Streiten die Parteien über den Inhalt ihrer vertraglichen Abmachungen, spricht sowohl die - unstreitige - Vereinbarung eines Tätigwerdens des Arbeitnehmers für 4 Tage im Betrieb des Arbeitgebers als auch die - unstreitige - Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Frage der Bezahlung erst nach Beendigung der Tätigkeitsphase angesprochen hat, für den Abschluss eines - unbezahlten - Einfühlungsverhältnisses und gegen die Vereinbarung eines - bezahlten - Probearbeits-, Praktikums- oder Volontärverhältnisses.Der Arbeitnehmer trägt dann die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, es sei eine Bezahlung des Einfühlungsverhältnisses vereinbart worden.3. Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass während kurzer Einfühlungsverhältnisse Arbeitnehmer keinen Lohn-/Gehaltsanspruch erwerben, und zwar auch dann nicht, wenn sie während des Einfühlungsverhältnisses für den Arbeitgeber verwertbare bzw. nützliche Tätigkeiten verrichten (gegen LAG Hamm, LAGE Nr. 2 zu § 611BGB Probearbeitsverhältnis).«