Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem zeitlichen Umfange die Klägerin festangestellte Sprecherin bei der Beklagten ist.
Die Klägerin wird seit Ende Januar 1985 von der Beklagten als Sprecherin im Hörfunk eingesetzt. Die Beklagte gewährt der Klägerin die Leistungen nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen, abgeschlossen zwischen XXX und der Rundfunk-, Fernseh-, Film-Union im DGB, Ortsverband Bremen.
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