Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang Zeiten der Beschäftigung die Klägerin vor dem 1.1.1991 als Zeiten der Bewährung nach der Überleitungsregelung anlässlich der Änderungen der Eingruppierungsmerkmale für Sozialarbeiter und Erzieher angerechnet werden.
Die Verträge, die die Parteien abgeschlossen haben, nehmen der
Die Klägerin war zunächst seit dem 14.3.1989 bis zum 11.7.1990 auf der Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge ununterbrochen bei der Beklagten tätig. Ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden wurde am 17.7.1990 für die Zeit vom 23.8.1990 bis zum 31.7.1992 abgeschlossen. Am 30.3.1991 vereinbarten die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Durch Änderungsverträge vom 9. und vom 10.7.1992 wurde die Arbeitszeit auf 36,5 Stunden bzw. Vollzeittätigkeit ausgedehnt.
Nach den abgeschlossenen Verträgen ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe VI b
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