LAG Bremen - Urteil vom 22.02.1995
2 Sa 114/94
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 09.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5464/93

LAG Bremen - Urteil vom 22.02.1995 (2 Sa 114/94) - DRsp Nr. 2001/9113

LAG Bremen, Urteil vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 114/94

DRsp Nr. 2001/9113

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang Zeiten der Beschäftigung die Klägerin vor dem 1.1.1991 als Zeiten der Bewährung nach der Überleitungsregelung anlässlich der Änderungen der Eingruppierungsmerkmale für Sozialarbeiter und Erzieher angerechnet werden.

Die Verträge, die die Parteien abgeschlossen haben, nehmen der BAT in Bezug.

Die Klägerin war zunächst seit dem 14.3.1989 bis zum 11.7.1990 auf der Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge ununterbrochen bei der Beklagten tätig. Ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden wurde am 17.7.1990 für die Zeit vom 23.8.1990 bis zum 31.7.1992 abgeschlossen. Am 30.3.1991 vereinbarten die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Durch Änderungsverträge vom 9. und vom 10.7.1992 wurde die Arbeitszeit auf 36,5 Stunden bzw. Vollzeittätigkeit ausgedehnt.

Nach den abgeschlossenen Verträgen ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. Mit Schreiben vom 15.2.1992 beantragte die Klägerin Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT ab dem 14.3.1992. Dieser Antrag wurde von der Beklagten unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Klägerin erst ab 23.8.1990 ununterbrochen als Erzieherin im öffentlichen Dienst beschäftigt sei.