LAG Bremen - Urteil vom 21.06.1995
2 Sa 211/94
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - Urteil vom 16.02.94 - 2 Ca 677/93 -,

LAG Bremen - Urteil vom 21.06.1995 (2 Sa 211/94) - DRsp Nr. 2001/7436

LAG Bremen, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 211/94

DRsp Nr. 2001/7436

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung.

Die Klägerin ist seit dem 01.08.1985 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen mit Schreiben vom 24.08.1993 zum 31.12.1993.

Die Parteien haben zunächst am 26.08.1985 einen befristeten Arbeitsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis am 30.06.1986 enden sollte, geschlossen.

Ein zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Bremerhaven geführter Rechtsstreit wurde mit einem Vergleich beendet, wonach das Arbeitsverhältnis mit der vereinbarten Befristung endet, die Klägerin eine Abfindung erhält und mit Wirkung vom 01.08.1987 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit unter Anrechnung der bisherigen Beschäftigungszeit begründet wird.

Nach § 1 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin als Raumausstattermeisterin angestellt. Die Vergütung sollte nach der Vergütungsgruppe V b BAT erfolgen. Zuletzt wurde die Klägerin nach Vergütungsgruppe IV b BAT bezahlt.