Der Kläger ist aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 24.6.1993 bis einschließlich zum 24.12.1993 bei der Beklagten im Paketumschlag des ... in Bremen als Arbeiter beschäftigt gewesen.
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung.
Zunächst schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 24.6.1993 bis "längstens 31.8.1993".
Nach diesem Arbeitsvertrag war das Arbeitsverhältnis zweckbefristet für folgenden Zweck:
"zusätzl. EU-Vertretung u. NPLZ".
Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 d.A. verwiesen.
Unter dem 31.8.1993 schlossen die Parteien einen "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages", der in den Ziffern 1.4 bis 1.4.2.2 u.a. folgende Bestimmungen enthält:
"1.4 Wirksamkeit
1.4.1 Die Änderung gilt ab 01.09.93
...
...
1.4.2.2 zeitbefristet für die Zeit bis 24.12.1993
Grund: zusätzliche EU- und Krankenvertretung."
Der Kläger war in der Zeit vom 24.6.1993 bis 24.12.1993 ununterbrochen tätig.
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