Die Parteien streiten um das Bestehen eines unbefristeten Teilzeitarbeitverhältnisses mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden.
Die Klägerinnen sind seit Juni 1992 immer wieder bei der Beklagten beschäftigt worden.
Mit den Klägerinnen wurde am 12.06.1992 ein Arbeitsvertrag geschlossen. In dessen Ziff. 1 ist bestimmt, dass die Klägerinnen als nichtvollbeschäftigte Arbeiterinnen - Abrufkraft - im Sinne des § 5 Abs. 2 des Tarifertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost für die Dienststelle Briefabgang eingestellt werden. Weiter heißt es in dem Vertrag:
"Das Arbeitsverhältnis ist zweckbefristet für folgenden Zweck:
- Krankenvertretung von Stammkräften in der Dst Briefabgang bei unvorhergesehenen (plötzlichen) Erkrankungen
- Bewältigung eines überdurchschnittlich hohen Sendungsaufkommens (Verkehrsspitzen) in der Dst Briefabgang
jeweils für eine Dienstschicht.
Die Beschäftigung erfolgt nach einem Dienstplan, dem eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 20 Stunden zugrunde liegt.
Hinweis: Durch diese Einstellung können weder dem Grunde noch der Art nach Ansprüche auf eine ständige Beschäftigung hergeleitet werden.
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