LAG Bremen - Urteil vom 04.08.1995
4 Sa 6/95
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 31.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9037/94

LAG Bremen - Urteil vom 04.08.1995 (4 Sa 6/95) - DRsp Nr. 2001/7431

LAG Bremen, Urteil vom 04.08.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 6/95

DRsp Nr. 2001/7431

»1. Der im Jahre 1992 dem Abschnitt B Unterabschnitt IV, Fallgruppe 1, der TdL-Richtlinien für die Einreihung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer hinzugefügte Klammersatz "(Würde der Lehrer bei Anwendung des Abschnitts A nach Ablauf von 15 Jahren noch nicht in die Vergütungsgruppe I b höhergruppiert, tritt die nach Abschnitt A erforderliche längere Zeit an die Stelle der 15-jährigen Bewährungszeit.)" ist in denjenigen Ländern bedeutungslos, da ins Leere gehend, in denen bei Anwendung des Abschnitts A eine höhere Besoldung überhaupt nicht möglich ist, da z.B. die Regelbeförderung für entsprechende beamtete Lehrer abgeschafft ist. 2. Für die Erfüllung der Merkmale "Lehrer, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten ... in mindestens zwei Fächern haben" und "die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen" in Abschnitt B, Unterabschnitt IV, Fallgruppe 1 a der TdL-Richtlinien ist von denselben Voraussetzungen auszugehen. Voraussetzung für die Erfüllung beider Merkmale ist eine besondere fachliche Befähigung, die nicht durch das bloße Hören von Vorlesungen erfüllt werden kann (Fortführung von BAG Urteil vom 23.4.1993 - 4 AZR 321/92 - n.v.).