I.
Der Kündigungsrechtsstreit des Klägers wurde durch Vergleich erledigt. In Ziff. 2. des Vergleichs vom 16.09.1994 wurde die Freistellung des Klägers für insgesamt zwei Monate vor der durch die Kündigung beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit aufgenommen.
Auf Antrag des Beschwerdegegners wurde vom Arbeitsgericht ein überschießender Vergleichswert von 2.950 DM festgesetzt. Für die zwei Monate der Freistellung ist das Arbeitsgericht von 1/4 des Monatsgehaltes ausgegangen. Einen weiteren Betrag von DM 500 hat es für das im Vergleich mit geregelte Zeugnis angenommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Die Beschwerde wird im wesentlichen damit begründet, dass es dem besonderen Schutzzweck des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG widerspreche, wenn für die Freistellung, die Element der Einigung im Kündigungsrechtsstreit sei, ein gesonderter Streitwert festgesetzt werde.
Der Beschwerdegegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig.
Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet.
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