I.
Die Beteiligte zu 1 - Arbeitgeberin - begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der in ihrem Betrieb am 09.05.1994 durchgeführten Betriebsratswahl. Beteiligter zu 3 ist der bei der Beteiligten zu 1 gebildete Betriebsrat. Beteiligter zu 4 die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Dabei streiten die Beteiligten im Kern darüber, ob die Teilnehmer an einer Berufsausbildungsmaßnahme beim Berufsbildungswerk Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG sind.
Der Betriebszweck der Arbeitgeberin besteht in der Berufsausbildung junger Menschen. Die Ausbildung findet im Rahmen eines Rehabilitationsauftrages gemäß §§ 56 AFB und ähnlicher Vorschriften statt. Die Auszubildenden in den verschiedenen Berufsgruppen erbringen keine Arbeitsleistungen, die wirtschaftlich verwertet werden.
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