LAG Bremen - Beschluss vom 19.03.1997
2(3) Sa 375/95
Vorinstanzen:
ArbG Bremen,

LAG Bremen - Beschluss vom 19.03.1997 (2(3) Sa 375/95) - DRsp Nr. 2001/7440

LAG Bremen, Beschluss vom 19.03.1997 - Aktenzeichen 2(3) Sa 375/95

DRsp Nr. 2001/7440

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die Klägerin ist seit denn 01.07.1991 als Verwaltungsangestellte beim Beklagten beschäftigt. Die Klägerin erfuhr in einem bzw. mehreren Gesprächen um den 20.01.1995 herum - die genauen Daten sind zwischen den Parteien streitig - von der Absicht des Beklagten, das Arbeitsverhältnis mit ihr aus betrieblichen Gründen zum 31.03.1995 zu kündigen. Am 25.01.1995 wurde der Klägerin ein Arbeitsplatz in Bremerhaven angeboten. Dieses Angebot hat die Klägerin am 31.01.1995 abgelehnt.

Unter dem 09.02.1995 hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben, mit dem Antrag, festzustellen, dass die Kündigung vom 26.01.1995 unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis hierdurch nicht zur Auflösung gelange.

Am 13.02.1995 erhielt die Klägerin ein Kündigungsschreiben des Beklagten vom 09.02.1995.

In der Mitteilung des Beklagten an den Betriebsrat vom 31.01.1995 wird angekündigt, dass beabsichtigt ist, die Klägerin zum 31. März 1995 zu kündigen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Mitteilung des Beklagten wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 03.04.1995 (Bl. 15 f. d.A.) verwiesen. Dem Betriebsrat war bei Beschlussfassung bekannt, dass der Klägerin ein Arbeitsplatz in Bremerhaven angeboten wurde, den sie abgelehnt hat.