I.
Mit der am 1. November 1994 eingereichten Klage beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, eine Arbeitsbescheinigung, die Voraussetzung für Zahlung von Konkursausfallgeld ist, an sie bzw. an das Arbeitsamt herauszugeben.
Der Konkursverwalter hat sich zunächst geweigert, diese Bescheinigung zu erteilen, weit er davon ausgeht, dass zu der Gemeinschuldnerin ein Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht bestanden hat. Er hat gemäß §
Nach Zwangsgeldandrohung durch das Arbeitsamt hat er inzwischen eine Bescheinigung nach §
Das Arbeitsamt hat der Klägerin im laufenden Verfahren unter dem 28. Februar 1995 daraufhin folgendes mitgeteilt:
"...
aufgrund meines Schreibens vom 30.01.95 hat Herr ... mit Schreiben vom 03.02.95 mir eine Verdienstbescheinigung zugesandt.
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