I.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen wurde der Beklagten am 24 März 1995 zugestellt.
Die Beklagte gab am 24. April 1995 in der Posteingangsstelle des Arbeitsgerichts Bremen, dessen Dienstgebäude sich etwa 2 Kilometer von dem Dienstgebäude des Landesarbeitsgerichts entfernt befindet, eine Berufungsschrift ab.
Die Bedienstete des Arbeitsgerichts versah die Berufungsschrift mit dem Eingangsstempel des Arbeitsgerichts Bremen, den sie auch auf eine Durchschrift der Berufung setzte, die dem Überbringer der Berufungsschrift mit zurückgegeben wurde.
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