LAG Bremen - Beschluss vom 16.06.1995
4 Sa 114/95
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 11.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5073/94

LAG Bremen - Beschluss vom 16.06.1995 (4 Sa 114/95) - DRsp Nr. 2001/7441

LAG Bremen, Beschluss vom 16.06.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 114/95

DRsp Nr. 2001/7441

»1. Wird eine Berufungsschrift beim Arbeitsgericht statt beim Landesarbeitsgericht abgegeben, so erhält das Landesarbeitsgericht, das in einem 2 km entfernt gelegenen Gebäude untergebracht ist, auch dann keinen Gewahrsam an der Berufung, wenn diese von einer Mitarbeiterin des Arbeitsgerichts in ein - für alle Bediensteten zugängliches - für den internen Behördenverkehr zwischen Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht bestimmtes Fach in einem Aktenschrank in der Posteingangsstelle des Arbeitsgerichts, das die Aufschrift "Landesarbeitsgericht" trägt, gelegt wird. 2. Die Berufung geht in diesem Fall erst dann beim Landesarbeitsgericht ein, wenn die Berufungsschrift vom Arbeitsgericht zum Berufungsgericht durch den Behördenboten gebracht worden ist.«

Gründe:

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen wurde der Beklagten am 24 März 1995 zugestellt.

Die Beklagte gab am 24. April 1995 in der Posteingangsstelle des Arbeitsgerichts Bremen, dessen Dienstgebäude sich etwa 2 Kilometer von dem Dienstgebäude des Landesarbeitsgerichts entfernt befindet, eine Berufungsschrift ab.

Die Bedienstete des Arbeitsgerichts versah die Berufungsschrift mit dem Eingangsstempel des Arbeitsgerichts Bremen, den sie auch auf eine Durchschrift der Berufung setzte, die dem Überbringer der Berufungsschrift mit zurückgegeben wurde.