LAG Bremen - Beschluß vom 07.03.1994
4 Ta 8/94
Normen:
BSHG §§ 12, 13, 14, 22, 23 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 428
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 17.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3217/92

LAG Bremen - Beschluß vom 07.03.1994 (4 Ta 8/94) - DRsp Nr. 2000/1908

LAG Bremen, Beschluß vom 07.03.1994 - Aktenzeichen 4 Ta 8/94

DRsp Nr. 2000/1908

1. Das Sozialstaatsgebot verlangt, daß bei Anwendung der Tabelle zu § 114 ZPO darauf geachtet wird, dem Antragsteller die i.S. des BSHG zum Lebensunterhalt unbedingt erforderlichen Barbeträge zu belassen, da sich andernfalls, insbesondere wenn die nach dem BSHG erhaltenen Leistungen durch Ratenzahlungen für Prozeßkostenhilfe angetastet werden müssten, ein unauflöslicher und der Verfassung zuwider laufender Widerspruch zwischen dem Recht auf Sozialhilfe und dem der Prozeßkostenhilfe ergäbe. 2. Geht der Antragsteller einer geregelten Tätigkeit nach, umfasst das hiernach zu belassende Existenzminimum deshalb auch den Mehrbedarfszuschlag für Berufstätige (§ 23 Abs. 4 BSHG).

Normenkette:

BSHG §§ 12, 13, 14, 22, 23 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Seit der Entscheidung vom 14. Mai 1993 - 4 Sa 13/93 geht das Landesarbeitsgericht Bremen in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften über die Gewährung