LAG Bremen - Beschluss vom 05.07.2002
3 Ta 19/02
Normen:
ZPO § 261 ; GVG § 17 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 64
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1230/00

LAG Bremen - Beschluss vom 05.07.2002 (3 Ta 19/02) - DRsp Nr. 2003/4624

LAG Bremen, Beschluss vom 05.07.2002 - Aktenzeichen 3 Ta 19/02

DRsp Nr. 2003/4624

»1. Verklagt ein Arbeitnehmer zunächst seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und wird auf Anregung des Arbeitsgerichts die Klage sodann gegen die Versicherungsgesellschaft, mit der der Arbeitgeber als Direktversicherer die Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, gerichtet, so bleibt die Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 261 Satz 3 Abs. 2 ZPO, § 17 GVG zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. 2. Ein Parteiwechsel berührt eine einmal begründete Zuständigkeit nicht, solange keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass von einer Rechtswegerschleichung auszugehen ist.«

Normenkette:

ZPO § 261 ; GVG § 17 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin war bis zum 31.12.1998 bei der S. B. Allgemeine Versicherungs-AG beschäftigt.

Bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin besteht eine Betriebsvereinbarung "Betriebliche Altersversorgung".

In Ziffer 2 dieser Betriebsvereinbarung heißt es:

"Versorgungsvereinbarung

Auf Antrag des Versorgungsberechtigten (Ziff. 1) schließt das Unternehmen jeweils zum 01.07. nach den unter Ziff. 3 aufgeführten Bestimmungen zur Versorgungszusage eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall einschließlich einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu den jeweils gültigen Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen bei der S. -G. Lebensversicherung-AG, Bremen, ab.