I.
Die Klägerin war bis zum 31.12.1998 bei der S. B. Allgemeine Versicherungs-AG beschäftigt.
Bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin besteht eine Betriebsvereinbarung "Betriebliche Altersversorgung".
In Ziffer 2 dieser Betriebsvereinbarung heißt es:
"Versorgungsvereinbarung
Auf Antrag des Versorgungsberechtigten (Ziff. 1) schließt das Unternehmen jeweils zum 01.07. nach den unter Ziff. 3 aufgeführten Bestimmungen zur Versorgungszusage eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall einschließlich einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu den jeweils gültigen Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen bei der S. -G. Lebensversicherung-AG, Bremen, ab.
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