»... Der Zahlungsantrag.., der sich rechtlich als Anspruch auf entgangenen Lohn innerhalb der ersten drei Monate nach der fristgerechten Kündigung darstellt, kann dem Streitwert für die Kündigungsschutzklage nicht hinzugezählt werden. Das Gericht hält an der Rechtspr. des BAG fest, die bestimmt, daß Lohnansprüche aus den ersten 3 Monaten für die Zeit nach der Kündigung wirtschaftlich von der Kündigungsschutzklage mit abgedeckt werden (BAG AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG; Grunsky, ArbGG, 4. Aufl. § Anm. 5). ... Der Gedanke der Kostenbegrenzung, der in § Abs. gesetzl. Niederschlag gefunden hat, ist nach wie vor gültig und führt im Schnitt auch nicht zu einer unbilligen Belastung der Anwaltschaft.«
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