»Durch § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist lediglich der frühere Streit dahin entschieden worden, daß die infolge Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten nicht wegen § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen sind. Zu dem Umfang der zu erstattenden Kosten ist damit aber noch nichts gesagt. Nach dem Gesetzeswortlaut »... dadurch entstanden sind, daß ...« können damit nur die Mehrkosten gemeint sein, (die) als die Differenz zwischen den Kosten, die dem Bekl. im Rechtsstreit tatsächlich entstanden sind und denjenigen, die ihm bei sofortiger Anrufung des zuständigen Gerichts entstanden wären, definiert werden. ...
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