I.
Der Kläger steht seit mehreren Jahren in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.12.1995 sprach sie ihm eine Änderungskündigung aus, deren Unwirksamkeit wegen fehlender sozialer Rechtfertigung er mit der Klage vom 17.1.1996 geltend machte. Die Klage ging am gleichen Tag per Fax bei der Beklagten und am 19.1.1996 bei dem Arbeitsgericht Potsdam ein. Als die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13.5.1996 mit der Behauptung, die Änderungskündigung sei dem Kläger am 27.12.1995 übergeben worden, die Verfristung der Klage nach § 4 KSchG geltend machte, beantragte er mit dem am 6.6.1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz deren nachträgliche Zulassung.
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