LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.06.2023
23 Sa 1107/22
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1647/22

LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.06.2023 (23 Sa 1107/22) - DRsp Nr. 2024/9485

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 23 Sa 1107/22

DRsp Nr. 2024/9485

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. September 2022 - 22 Ca 1647/22 - teilweise abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, längstens jedoch bis zum 30.06.2023, als Gehobene Redakteurin weiterzubeschäftigen.

2.

Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung zurückgewiesen.

3.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung, um die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin und um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

1. 2. 3. 4. 1. 2.