I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. September 2022 -
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, längstens jedoch bis zum 30.06.2023, als Gehobene Redakteurin weiterzubeschäftigen.
2.Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung zurückgewiesen.
3.Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung, um die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin und um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
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