LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.11.2015
10 Sa 1604/15
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 2518/15

LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.11.2015 (10 Sa 1604/15) - DRsp Nr. 2017/3273

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 1604/15 - Aktenzeichen 10 Sa 1920/15

DRsp Nr. 2017/3273

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. August 2015 - 36 Ca 2518/15 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.700,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstilllegung sowie hilfsweise über die Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

1.

Die Klägerin ist 50 Jahre alt, verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig. Sie ist mit einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. April 1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Angestellte im Bereich Fluggastabfertigung auf dem Flughafen T. in Berlin in Teilzeit (25 Wochenstunden) mit einem Bruttomonatseinkommen in Höhe von ca. 1.900,00 EUR beschäftigt.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der W. Unternehmensgruppe. Die W. erbringt Dienstleistungen in den Bereichen A., Facility und Industrie. Die W. A. Service Holding ist ein führender Spezialist für Flughafendienstleistungen. Kerngeschäft sind bodennahe Verkehrsdienstleistungen für Flughäfen und Fluggesellschaften, die das Unternehmen überwiegend mit eigenen Mitarbeitern erbringt. Im Einzelnen sind dies A. Service, G. Service, P. Service, C. Service und A. Personal Service.