LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2023
16 Sa 871/22
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 10285/21

LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2023 (16 Sa 871/22) - DRsp Nr. 2024/9186

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 16 Sa 871/22

DRsp Nr. 2024/9186

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. April 2022 - 20 Ca 10258/21 - wird zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. April 2022 - 20 Ca 10258/21 - wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz hat der Kläger zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung, einen Betriebsübergang und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Mit Vertrag vom 23. Juni 2021 wurde der Kläger von der A GmbH mit Wirkung vom 24. Juni 2021 befristet bis zum 23. Juni 2022 als Rider eingestellt.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 ging das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die A GmbH & Co. KG, die Beklagte zu 1), über.

Die Beklagte zu 1) betrieb im Oktober 2021 einen Online-Vertrieb für Lebensmittel. Die Lebensmittel, die von den Kunden per App bestellt werden können, werden in verschiedenen B gelagert und von Fahrern (sogenannten Ridern) per Fahrrad an die Kunden ausgeliefert. Der Kläger war im B als Rider tätig.

Am 1., 2. und 4. Oktober 2021 streikten unter anderem Fahrer vor dem B.

Am 1. Oktober 2021 wurde das B gegen 14:00 Uhr geschlossen, der Kläger war an diesem Tag ab 19:00 Uhr zur Arbeit eingeteilt.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2.