LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2023
16 Sa 869/22
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 10259/21

LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2023 (16 Sa 869/22) - DRsp Nr. 2024/9176

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 16 Sa 869/22

DRsp Nr. 2024/9176

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. April 2022 - 20 Ca 10259/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses, den Übergang des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsüberganges, die Weiterbeschäftigung und Zahlungsansprüche.

Der Kläger wurde von der A GmbH mit undatiertem Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 11. Januar 2021 befristet bis zum 10. Januar 2022 als Rider eingestellt. Es wurde eine Arbeitszeit von mindestens 120 Stunden monatlich vereinbart, wobei die Arbeitsleistung auf Abruf zu erbringen ist. Mit Änderungsvertrag wurde die Arbeitszeit ab 1. September 2021 dahingehend geändert, dass diese 40 Stunden pro Woche beträgt (Anlage K 3, Bl. 65 d. A.).

Die Beklagte zu 1) ist am 1. Oktober 2021 durch Aufspaltung der A GmbH zur Neuaufnahme gegründet worden. Der operative Bereich der A GmbH ist auf die Beklagte zu 1) übergegangen. Über den Betriebsübergang mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 wurde der Kläger in einem gemeinsamen Schreiben vom 30. September 2021 von der A GmbH und der Beklagten zu 1) unterrichtet.

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