I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. April 2022 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt über die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses, den Übergang des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsüberganges und die Weiterbeschäftigung.
Die Klägerin wurde von der A GmbH mit Arbeitsvertrag vom 4. Juni 2021 mit Wirkung vom 14. Juni 2021 befristet bis zum 13. Juni 2022 als Rider eingestellt (Anlage 2, Bl. 25 ff d.A.).
Die Beklagte zu 1) ist am 1. Oktober 2021 durch Aufspaltung der A GmbH zur Neuaufnahme gegründet worden. Der operative Bereich der A GmbH ist auf die Beklagte zu 1) übergegangen. Über den Betriebsübergang mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 wurde die Klägerin in einem gemeinsamen Schreiben vom 30. September 2021 von der A GmbH und der Beklagten zu 1) unterrichtet.
Die Beklagte zu 1) betrieb im Oktober 2021 einen Onlinevertrieb für Lebensmittel. Die Lebensmittel, die von den Kunden per App bestellt werden können, werden in verschiedenen B gelagert und von Fahrern (sogenannten Ridern) per Fahrrad an die Kunden ausgeliefert. Die Klägerin war im B als Rider tätig.
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