I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. November 2021 -
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegenüber dem beklagten Land auf Zahlung der sogenannten Hauptstadtzulage.
Der Kläger war bei dem beklagten Land seit dem 1. März 2020 in der Funktion des Amtsleiters des A vollzeitig beschäftigt. Er erhielt eine Vergütung nach dem
Das Arbeitsverhältnis endete zum 28. Februar 2022.
Der Senatsbeschluss Nr. S-2337/2019 vom 18. Juni 2019 enthält auszugsweise Folgendes:
"I. f) Im Kapitel 2940 Titel 46101 wird folgende Erläuterung angebracht:
"Die Ausgaben sind für eine Ballungsraumzulage für die Beschäftigten des Landes Berlin vorgesehen. Die Zulage soll ab 1. November 2020 gewährt werden und aus einem kostenlosen Landesticket und einem Barbetrag bestehen."
In der Protokollerklärung Nr. 2 heißt es:
1. 2. 3. 1. 2.
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