I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. September 2022 -
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen vom 19. August 2021 und 15. Juli 2022 sowie die jeweils hilfsweise dazu ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist.
2.Das beklagte Land wird verurteilt, die Abmahnung vom 13. Januar 2021 ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
II. Auf den Auflösungsantrag des beklagten Landes wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 72.275,28 EUR brutto mit Ablauf des 31. März 2022 aufgelöst.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
IV. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.160,58 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher und jeweils hilfsweise ordentlicher Kündigungen vom 19. August 2021 und 15. Juli 2022 sowie die Entfernung einer Abmahnung vom 13. Januar 2021 aus der Personalakte des Klägers.
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