1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. März 2023 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beklagte begehrt im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz, wobei sie zuletzt noch eine 1,1-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG in Ansatz bringt.
Der Kläger hat gegen das ihm am 8. August 2022 zugestellte Urteil vom 2. März 2022 am 29. Juli 2022 Berufung eingelegt und diese mit einem am 6. Oktober 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 hat das Landesarbeitsgericht zusammen mit der Übersendung der Berufungsbegründungsschrift beide Parteien auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen, da die Begründungsfrist nicht eingehalten sei. Es hat dabei auf den Lauf der Frist vom 2. August 2022 bis zum 4. Oktober 2022 aufmerksam gemacht.
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