Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. April 2011 -
1. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwehr von Aussperrungen ihrer Mitglieder im Rahmen des laufenden Arbeitskampfes.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im folgenden Antragstellerin) führt zurzeit einen Arbeitskampf zum Abschluss von Tarifverträgen für die Lokomotivführer bei den im Eisenbahnverkehr tätigen Unternehmen. Die Antragsgegnerin zu 1 und Beschwerdegegnerin (im folgenden Antragsgegnerin zu 1) ist an verschiedenen im Schienenpersonennahverkehr tätigen Unternehmen beteiligt, so auch an den in der Antragschrift zu 2 bis 6 genannten Unternehmen. Sie selbst beschäftigt keine Lokomotivführer.
Nachdem die Antragstellerin ihre Mitglieder und die nicht organisierten Lokomotivführer zu einem Streik vom 31. März 2011 bis zum 2. April 2011 aufgefordert hatte, verfügten die in der Antragsschrift zu 2 bis 6 benannten Unternehmen Aussperrungen von streikenden Mitarbeitern bis zum 3. April 2011 bzw. Betriebsschluss Montag früh (4. April 2011).
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