I. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2023 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist die statthafte Verfahrensart für die vorliegende Streitigkeit.
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als Redakteur beschäftigt und Vorsitzender des bei dieser gebildeten Betriebsrats.
In dieser Eigenschaft führte er zur Vorbereitung einer Betriebsversammlung in der Lokalredaktion Eberswalde am 24. November 2022 eine Mitarbeiterversammlung durch, in der es unter anderem um das Thema Quereinsteiger ging. Auf der Rückfahrt des Beschwerdeführers von diesem Termin erhielt er einen Telefonanruf des Chefredakteurs, in dessen Verlauf dieser ihm vorwarf, mit Äußerungen auf der Mitarbeiterversammlung zu diesem Thema Unruhe in die Redaktion gebracht und Quereinsteiger angegriffen zu haben. Der Beschwerdeführer wies die Vorwürfe zurück. Das Telefonat fand auf Seiten des Beschwerdeführers in Anwesenheit seiner Kollegin Frau K statt. Die weitere Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Chefredakteur hierzu mündete in eine dem Beschwerdeführer unter dem 9. Dezember 2022 erteilte Ermahnung, auf die wegen des genauen Wortlauts Bezug genommen wird (Blatt 9/10 der Akten).
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|