Die Parteien streiten darum, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der
Der Kläger war seit dem 01. November 1988 beim Pädagogisch Medizinischen Zentrum (PMZ) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach den Regeln des Einigungsvertrages vom beklagten Land fortgeführt. Die Parteien aktualisierten dieses Arbeitsverhältnis durch einen neuen undatierten Arbeitsvertrag wonach der Kläger vom 01. Juli 1991 als Angestellter im Bereich der Senatsverwaltung für Jugend und Familie auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird. Wegen des Inhaltes dieses Vertrages im Einzelnen wird auf die Ablichtung (Bl. 18 und 19 d.A.) Bezug genommen. Auf seine Bewerbung hin wurde der Kläger dann mit Wirkung vom 01. Oktober 1991 an zum (der Senatsverwaltung für Jugend und Familie unterstehenden) Kindernotdienst-Ost umgesetzt.
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