LAG Berlin - Urteil vom 12.09.1996
7 Sa 43/96
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 11700/94

LAG Berlin - Urteil vom 12.09.1996 (7 Sa 43/96) - DRsp Nr. 2002/15736

LAG Berlin, Urteil vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 43/96

DRsp Nr. 2002/15736

Tatbestand:

Die ... stellte den Kläger mit Wirkung vom 01.05.1960 als wissenschaftlichen Assistenten ein. Mit Schreiben vom 30.03.1994 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß wegen dringender betrieblicher Erfordernisse.

Mit seiner am 13.04.1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 30.03.1994 und des unbefristeten Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehrt und außerdem die Verurteilung der Beklagten zu seiner vorläufigen Weiterbeschäftigung als Lektor im Fachbereich Mathematik verlangt.

Wegen des gesamten bisherigen Sach- und Streitstandes wird auf die Tatbestände und Entscheidungsgründe der im Laufe dieses Rechtsstreits ergangenen Urteile des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.10.1994 - 96 Ca 11700/94 -, des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22.06.1995 - 7 Sa 147/94 - und des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.1996 - 2 AZR 681/95 - verwiesen.

Wegen des Sachvortrages der Parteien nach der durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ausgesprochenen Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht Berlin wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 14.08.1996 nebst Anlage und vom 10.09.1996 sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.08.1996 Bezug genommen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,