LAG Berlin - Urteil vom 10.02.1998
11 Sa 128/97; 11 Sa 163/97
Normen:
KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Berlin - Versäumnisurteil vom 20. Mai 1997 - 83 Ca 17369/97 -,

LAG Berlin - Urteil vom 10.02.1998 (11 Sa 128/97; 11 Sa 163/97) - DRsp Nr. 1999/7717

LAG Berlin, Urteil vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 128/97; 11 Sa 163/97

DRsp Nr. 1999/7717

1. Eine Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. 2. Vom Gericht voll nachprüfbar ist dabei, ob eine solche unternehmerische Entscheidung, die weder in der Kündigung selbst noch in dem bloßen Entschluß zur Lohnkostensenkung zu sehen ist, tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. 3. Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung selbst nicht auf ihre soziale Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen, sondern nur darauf, ob sie unvernünftig oder willkürlich ist, wobei die Darlegungs- und Beweislast dafür den Arbeitnehmer trifft.

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und daraus folgend Annahmeverzugsansprüche des Klägers.