Der am ... geborene Kläger ist ausweislich eines am 1. November 1994 unterzeichneten Anstellungsvertrages im ... der Beklagten seit dem 25. Juni 1990 beschäftigt und wird dort seit dem 1. November 1994 als Kassierer mit einem Troncanteil von elf Punkten eingesetzt.
Nach einer im Casino Berlin geltenden Betriebsvereinbarung zur Troncverwendung vom 24. Februar 1992 hat die beklagte Gesellschaft den Tronc unter anderem für das Personal zu verwalten und zu verwenden, wobei als Personalaufwendungen in diesem Sinne unter anderem die "Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) sowie für nicht versicherungspflichtige oder von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer zweckgebundene Zuschüsse in Höhe der Beiträge für vergleichbare versicherungspflichtige Arbeitnehmer" genannt werden. Die Beklagte entnimmt unter anderem die Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung der Mitarbeiter aus dem Tronc.
Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, den Tronc um die für die Mitarbeiter der Spielbank zu entrichtenden Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung zu kürzen.
Wegen des Sachvortrages der Parteien in der ersten Instanz und der dort von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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