Nachdem die am ... geborene Klägerin ihr Biologie-Studium bei der ... abgeschlossen hatte, wies die Beklagte sie nach Maßgabe der Absolventenordnung vom 03.02.1971 (GBl. DDR II Nr. 37, S. 297) dem Institut für Pflanzenschutzforschung (PSF) der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften (AdL) der ehemaligen DDR zur Einstellung zu. Daraufhin unterzeichneten dieses Institut und die Klägerin am 24.02.1978 einen Arbeitsvertrag, demzufolge die Klägerin mit Wirkung vom 01.03.1978 als wissenschaftliche Aspirantin eingestellt wurde. Die Klägerin arbeitete im Institut für Gemüseproduktion Großbeeren der AdL als Diplom-Biologin. Im August 1986 beantragte der Direktor der Sektion Gartenbau der Beklagten die Übernahme der Klägerin zur HUB. Am 0.5.02.1987 wurde ein Überleitungsvertrag unterzeichnet, durch den der Arbeitsvertrag mit der AdL aufgelöst und die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1987 von der Beklagten eingestellt wurde und in den in Nr. 5 mit der Maschine eingefügt wurde: "Ununterbrochene Tätigkeit für die ... seit 01.03.1978 wird anerkannt (Vergünstigungen entsprechend
Am 13.09.1994 setzte die Beklagte den Beginn der Beschäftigungszeit der Klägerin gemäß §
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