1. Nachdem sich die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen hat, woran sie trotz anfänglicher Ablehnung nicht gehindert gewesen ist, war gemäß §§ 91a Abs. 1, 525 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei konnte die Entscheidung gemäß § 128 Abs. 3 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein ergehen.
2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die ordnungsgemäß eingelegte und begründete Berufung des Antragstellers zurückzuweisen gewesen, weil das Arbeitsgericht seinen Antrag vom 9. November 2002 auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses zur Antragsgegnerin ab 31. Dezember 2002 zu Recht abgewiesen hat.
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