Auf die Berufung des Klägers und der Streithelferin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.10.2011 -
Es wird festgestellt, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2011 mit der Beklagten fortbesteht.
2. 3. II. III. IV.
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